Stadtratsdebatten straffen
SPD fordert Überarbeitung der Geschäftsordnung des Stadtrats
In einem Antrag hat die SPD-Stadtratsfraktion beantragt, dass der Ältestenrat die Geschäftsordnung des Stadtrats überarbeiten soll. In der letzten Sitzungsperiode des Stadtrats 2014-2019 haben sich in der Ratsarbeit verschiedene Probleme gezeigt, die die Arbeit der Ratsmitglieder erschwert haben. Durch eine auf der Grundlage dieser Erfahrungen überarbeitete Fassung der Geschäftsordnung des Stadtrats sollten insbesondere (aber nicht nur) folgende Probleme aufgegriffen werden:
- überlanger Stadtratssitzungen und Debatten mit ausführlicher Wiederholung von bereits in öffentlichen Ausschussvorberatungen vorgebrachten Beiträgen und
- ausführlicher mündlicher Beantwortung von Anfragen durch die Verwaltungsspitze, die wegen erheblicher Verzögerungen bei der Zurverfügungstellung der Protokolle bzw. wegen der Art der Sitzungsprotokolle nicht oder kaum noch nachvollziehbar bzw. für die kommunalpolitische Arbeit der Ratsmitglieder nicht verfügbar sind.
- Um moderne Kommunikationskanäle für eine größere Öffentlichkeitswirkung der Ratsarbeit zu nutzen, sollte weiterhin geprüft werden, unter welchen - auch rechtlichen – Voraussetzungen Live-Video-Übertragungen aus öffentlichen Stadtratssitzungen und die Bereitstellung von Aufzeichnungen im Ratsinformationssystem möglich sind.
Diskussionsvorschläge der SPD:
zum 1. Spiegelstrich:
Neufassung § 23 Abs. 3 und neu Abs. 4:
- Die Ausführungen sind auf das sachlich Gebotene zu beschränken.
- Die Redezeit je Rednerin oder Redner beträgt in einer Sachdebatte grundsätzlich längstens fünf Minuten. Bei Anträgen, die bereits vorbereitend in einem Ausschuss behandelt wurden, gilt eine Redezeit von drei Minuten. In einer Geschäftsordnungsdebatte beträgt sie ebenfalls drei Minuten. Der Gemeinderat kann im Einzelfall vor Eintritt in die Beratung eines Tagesordnungspunktes andere Redezeiten festlegen.
Zum 2. Spiegelstrich
Neufassung von § 20 Abs. 2 GO-SR:
2) Die Beantwortung der Anfragen erfolgt durch den Oberbürgermeister. Schriftliche Anfragen werden grundsätzlich schriftlich beantwortet, es sei denn, es wird lediglich eine mündliche Beantwortung gewünscht. Schriftliche Anfragen mit Bitte um mündliche und schriftliche Beantwortung werden sowohl mündlich als auch schriftlich beantwortet.